Gerne informieren und beraten wir Sie über den Ablauf bei Inlands-, Auslands- und Stiefkindadoptionen und stehen Ihnen auch nach abgeschlossener Adoption als AnsprechpartnerInnen zur Verfügung.
Allgemeines
„Eltern, die sich mit der Adoptionsfreigabe ihres Kindes auseinandersetzen, können sich bei jeder Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S. 19)
Für Adoptionsbewerber:innen sowie Annehmende ist die Adoptionsvermittlungsstelle am Wohnort zuständig.
Als ersten Schritt für eine Adoption vereinbaren Sie bitte einen unverbindlichen Erstberatungstermin bei uns. Während dieses Gespräches informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten, notwendige Schritte und Unterlagen.
Vor/während/nach dem Adoptionsprozess haben alle Beteiligten einen Anspruch auf Begleitung und Beratung.
„Kinder können von mit ihnen nicht verwandten Personen, Stiefeltern oder Verwandten adoptiert werden. Adoptieren können sowohl gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare als auch Einzelpersonen.
Es wird zwischen verschiedenen Adoptionsformen unterschieden.
Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem bzw. der Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoptionsvoraussetzungen, d. h. insbesondere die Adoptionsbedürftigkeit und die Adoptionseignung, sind von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle bei allen Adoptionsformen mit der gleichen Sorgfalt gemäß §§ 7, 7a AdVermiG zu prüfen.“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S. 32)
Ein Kind zur Adoption freigeben
Sie befinden sich in einer schwierigen Situation und überlegen Ihr Kind zur Adoption freizugeben?
Wir beraten und informieren über den Ablauf einer möglichen Adoption sowie über weitere Unterstützungsangebote und Alternativen zur Adoption. Sofern Sie sich für eine Abgabe des Kindes entscheiden, begleiten wir Sie im gesamten Adoptionsprozess. Zu unserer Aufgabe zählt es auch mit Ihnen nach Möglichkeiten des Zusammenlebens mit Ihrem Kind zu schauen.
Herkunftssuche
Sie sind selbst adoptiert und möchten Näheres über Ihre Biographie erfahren?
Wir unterstützen Sie bei der Herkunftssuche und begleiten nach Ihren Wünschen die „Suche nach Ihren Wurzeln“.
Ab 16 Jahren haben Adoptierte ein Recht auf Kenntnis ihrer biologischen Herkunft und können sich mit ihren Anliegen eigenständig an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden.
Sie haben Ihr Kind zu einem früheren Zeitpunkt zur Adoption freigegeben?
Wir helfen Ihnen auch, wenn Sie Ihr Kind vor längerer Zeit zur Adoption freigegeben haben und Informationen erhalten möchten.
Stiefkindadoption
Sie möchten das Kind Ihres/Ihrer Ehe- oder Lebenspartner:in adoptieren?
Bitte beachten Sie, dass bei Stiefkindadoptionen vor den notariellen Einwilligungen, gemäß § 9a AdVermiG, eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine offizielle Adoptionsvermittlungsstelle stattfinden muss.
Zu den Beteiligten gehören sowohl beide leibliche Elternteile, der annehmende Elternteil sowie Geschwisterkinder.
„Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Bei einer Stiefkindadoption muss die/der Annehmende das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 Satz 1 BGB).“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S.35)
Eine Stiefkindadoption ist auch dann notwendig, wenn nach reproduktionsmedizinischen Maßnahmen oder privater Samenspende, der Wunschelternteil auch rechtlicher Elternteil werden soll.
Nach der Erstberatung und der notariellen Einwilligungen beginnt ein standardisierter Überprüfungsprozess. Dieser ist Grundlage für die pädagogische Stellungnahme im Familiengerichtlichen Verfahren. Über die Adoption entscheidet das Familiengericht.
Fremdadoption
Wird ein Kind zur Adoption freigegeben, wird für dieses Kind diejenige Familie ausgesucht, die die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich erfüllen kann.
„Mit dem Adoptionsbeschluss werden die Adoptiveltern die rechtlichen Eltern des Adoptivkindes. Damit erlöschen alle verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Adoptivkind und der Herkunftsfamilie und es bestehen keine daraus resultierenden Rechte und Pflichten mehr. Fremdadoptionen können sowohl als geöffnete Adoptionen als auch als Inkognitoadoption vermittelt werden.“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S.34)
„Eine Adoption ist wirksam, wenn ein Gericht diese in einem Beschluss ausspricht und dieser den Beteiligten zugestellt wurde.“ (S.91)
Bewerbung als Adoptiveltern
Nach §7 AdVermiG führt die Adoptionsvermittlungsstelle auf Antrag der Adoptionsbewerbenden eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerbenden (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch.
Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
- die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerbenden,
- den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerbenden,
- das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden,
- die Beweggründe der Adoptionsbewerbenden für die Adoption sowie
- die Eigenschaften der Kinder, für die die Adoptionsbewerbenden fähig und bereit sind zu sorgen.“(Empfehlungen Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022)
Es sind verschiedene Unterlagen und Informationen im Fachdienst einzureichen. Teil des Überprüfungsprozesses sind zudem die Teilnahme an einem Adoptions-Vorbereitungs-Kurs sowie mehrere Gespräche mit den Mitarbeitenden der Adoptionsvermittlungsstelle und mindestens ein Hausbesuch.
Die notwendigen Unterlagen/Formulare erhalten Sie nach der Erstberatung durch die zuständigen Fachkräfte.
Die anfallenden Kosten im Rahmen der Überprüfung tragen die Bewerbenden selbst.
„§ 1743 BGB definiert das Mindestalter für Adoptierende, nicht jedoch eine gesetzliche Altersobergrenze. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaren kann ein:e Partner:in auch erst 21 Jahre alt sein. Gemäß § 1741 BGB ist eine Adoption zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daher sollte das Alter der Adoptiveltern im Verhältnis zu den Kindern einem natürlichen Altersabstand entsprechen“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S.68)
Adoptionsformen
Fremdadoption im Inland
Bei Fremdadoptionen wird zwischen einer geöffneten Adoption und einer Inkognitoadoption unterschieden.
Die Tendenz der letzten Jahre geht hin zu der geöffneten Adoptionsform, da das Wissen über die eigene Herkunft für die Adoptierten ein Leben lang von großer Bedeutung ist.
Für die Entwicklung des Kindes ist es wichtig, dass es durch die Adoptiveltern über die eigene Herkunft aufgeklärt und Biografiearbeit betrieben wird.
Fremdadoption mit Auslandsberührung
Soll ein Kind mit einer doppelten oder ausländischen Staatsbürgerschaft adoptiert werden oder hat ein annehmender Elternteil eine doppelte oder ausländische Staatsbürgerschaft, spricht man von einer Fremdadoption mit Auslandsberührung.
Tritt dieser Fall ein müssen die länderspezifischen Regelungen des tangierten Staates berücksichtig werden, da dort andere Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen als in Deutschland vorherrschen können.
Die Adoption ist in vielen Staaten durch das ‚Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption‘ geregelt.
Weiterführende Informationen und spezifische Besonderheiten zum jeweiligen Land können bei der Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) Hamburg (Öffnet in einem neuen Tab) erfragt werden.
§8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
„Vor Beginn der Adoptionspflege soll die Adoptionsvermittlungsstelle mit den Adoptionsbewerbenden und den Herkunftseltern konkret erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den aufnehmenden Eltern und dem Kind auf der einen Seite und den Herkunftseltern auf der anderen Seite zum Wohl des Kindes zukünftig stattfinden kann (vgl. § 8a Abs. 1 AdVermiG). Informationsaustausch und Kontakt beruhen auf Freiwilligkeit aller Beteiligten. Der Grad der Offenheit richtet sich primär nach den Bedürfnissen des Kindes. (…)“ (S. 50)
Die Adoptionsvermittlungsstelle soll die Erörterungen in angemessenen Zeitabständen wiederholen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 AdVermiG).
Praktisch heißt dies, dass zum Beispiel in vereinbarten Abständen, über die Adoptionsvermittlungsstelle, Informationen oder Fotos zwischen den Parteien ausgetauscht oder auch persönliche Treffen geplant und begleitet werden können. Trotz Informationsaustausch könnte das Inkognito in Teilen aufrecht erhalten bleiben. Die Adresse der Adoptivfamilie wird geschützt.
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege die Adoptionsbewerbenden, die Eltern und das Kind zu begleiten. (…)
Die Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:
1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewerbenden, der Eltern und des Kindes zu Fragen im Zusammenhang mit der Adoption und die bedarfsgerechte Unterstützung,
2. die Information über die Voraussetzungen und den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Adoption,
3. die Information für die abgebenden Eltern über unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,
4. die Information über die Rechte des Kindes, in der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kindes für seine Entwicklung hervorzuheben ist,
5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter und seiner Reife über seine Herkunft aufklären,
6. die Information über die Möglichkeiten und Gestaltung von Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den Adoptionsbewerbenden und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
7. die Erörterung der Gestaltung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Adoptionsbewerbenden und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe des § 8a sowie
8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht nach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes.
(2) Nach dem Adoptionsbeschluss durch das Familiengericht haben das Kind, die Annehmenden und die abgebenden Eltern einen Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). (…)
Die nachgehende Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:
- die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden Eltern,
- die Förderung und die Begleitung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Annehmenden und dem Kind auf der einen Seite und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
- die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen auf Grund der Entscheidung zur Einwilligung in die Adoption des Kindes, insbesondere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigt,
- die Unterstützung der Annehmenden bei der altersentsprechenden Aufklärung des Kindes über seine Herkunft sowie
- die Begleitung des Kindes bei der Suche nach der Herkunft, einschließlich der Begleitung des vertraulich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Adoptionspflegezeit
Vor dem rechtlichen Ausspruch einer Adoption, muss eine Adoptionspflegezeit erfolgt sein. Diese Zeit beginnt mit dem Einzug des Kindes in den Haushalt der Adoptiveltern. Die Dauer dieser Zeit hängt von den individuellen Umständen ab. In der Regel kann man von mindestens einem Jahr ausgehen.
Ein Kind kann auch bereits vor der notariellen Einwilligung der Eltern in den Haushalt der Adoptiveltern wechseln.
Im Hinblick auf das Kindswohl wäre es wünschenswert, das Kind so früh wie möglich in den Haushalt der Annehmenden zu übersiedeln. Dies kann bedeuten, dass das Kind vor der notariellen Einwilligung einzieht und somit noch keine Sicherheit in Bezug auf den Verbleib für die Annehmenden gegeben ist.
Daher ist im Vorfeld eine Beratung der Bewerbenden wichtig und notwendig, um mögliche Unsicherheitsfaktoren in Bezug auf den Verbleib des Kindes zu thematisieren. Die Bewerbenden müssen eine eigene Haltung hierzu entwickeln, sodass sie selbst einschätzen können, wie belastbar sie sind. Hierbei stehen das Bedürfnis des Kindes nach Sicherheit und einem festen Lebensmittelpunkt dem Sicherheitsbedürfnis der Adoptiveltern gegenüber.
Mit der Einwilligung der Eltern in die Adoption, treten sie von allen Rechten zurück und ein Amtsvormund muss bestellt werden. Die Unterhaltsansprüche des Kindes müssen ab diesem Zeitpunkt von den potentiellen Adoptiveltern gedeckt werden. Nach Einzug des Kindes bei den Adoptivbewerbenden, haben diese einen Anspruch auf Elterngeld- und Elternzeit sowie Hebammenleistungen.
Das Kind wird in der Regel über die künftigen Adoptiveltern krankenversichert.
Dauer
„(…) Die Dauer der Adoptionspflegezeit richtet sich nach dem Einzelfall und wird bei Säuglingen und Kleinkindern meist kürzer sein als bei älteren Kindern oder Kindern mit besonderen Bedürfnissen. In der Regel sollte sie nicht unter einem Jahr liegen und so bemessen sein, dass vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Adoptionsentscheidung Aussagen dazu möglich sind,
- ob während der Adoptionspflegezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder zumindest erkennbar zu erwarten ist,
- ob sich die Bedingungen für das Kind sichtbar verbessert haben und die Annahme daher dem Wohl des Kindes dient und
- wie die vorab getroffenen Vereinbarungen zur Kontaktgestaltung oder -aufrechterhaltung und / oder Informationsaustausch orientiert am Kindeswohl umgesetzt werden.
Bei Verwandten- oder Stiefkindadoptionen ist ebenfalls auf eine angemessene Adoptionspflegezeit zu achten.“ (Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9., neu bearbeitete Fassung 2022, S.82)
Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Frauen, die gemeinsam eine Schwangerschaft geplant haben, kann eine Verkürzung der Zeit bis zur Adoption in Betracht kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Anwesenheit eines Kindes die Paarbeziehung eine neue Dynamik erhält.
Weitere Informationen:
Kontakt
Ort
Sozialpädagogische Dienste
Joachim-Campe-Straße 9-11
38226 Salzgitter