Was beinhaltet die Beratung?
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen.
Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (Fachberatung), um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen zu können und zu einer größeren Handlungssicherheit zu gelangen.
Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ leistet keine konkrete Fallarbeit, sondern bietet vielmehr eine unterstützende Beratung. Die fachliche Verantwortung bleibt über den gesamten Beratungsprozess hinweg bei der fallverantwortlichen Fachkraft/Einrichtung.
Die Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung ist ein anonymisierter / pseudonymisierter Beratungsprozess und kann als einmalige Beratung oder fachliche Begleitung über einen längeren Zeitraum erfolgen.
Ausgangspunkt ist immer die Wahrnehmung von (gewichtigen) Anhaltspunkten
einer möglichen Kindeswohlgefährdung.
Der Beratungsprozess begrenzt sich nicht auf das Sammeln und Bewerten der Informationen, sondern ist auch begleitende Beratung in der Hilfe-Ideen und Interventionen gemeinsam überlegt und ab gewägt werden.
Inhalte könnten hier z.B. sein:
- die Fachkräfte vor Ort bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos, unter Einbeziehung der Risikofaktoren und der Ressourcen der Familie zu beraten und zu unterstützen.
- Informationen über Angebote der Frühen Hilfen und/oder Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff SGB VIII zur Verfügung zu stellen.
- Beratung der Fachkräfte im Hinblick auf das Führen von Elterngesprächen im Kontext einer Kindeswohlgefährdung.
- Beratung im Hinblick auf eine Fallübergabe an den Allgemeinen Sozialen Dienst bei einer nicht abzuwendenden Kindeswohlgefährdung.
Kontakt:
Weitere Informationen im Internet:
- Meldung besondere Vorkommnisse gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII an das Land Niedersachsen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hinweise zur Umsetzung § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (Öffnet in einem neuen Tab)
- Webseite "Kinderschutz in Niedersachsen" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weiterführende Informationen für Vereine und Verbände (Öffnet in einem neuen Tab)
- Beantragung eines Führungszeugnis gem. § 72a SGB VIII (Vereine und Verbände) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verhaltensrichtlinie (Vereine und Verbände) (Öffnet in einem neuen Tab)